Die Beschwerdeführerin weise demgegenüber keine einschlägigen Vorstrafen auf und habe – wie sich ihrer Einvernahme vom 12. Mai 2024 entnehmen lasse – zudem erst eine Woche vor der Anhaltung wieder mit dem Konsum begonnen, da sie zuvor aufgrund einer freiwilligen Einweisung in der Entzugsklinik gewesen sei. Weiter führt sie zusammengefasst aus, in den Haftakten seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf hindeuteten, dass die Beschwerdeführerin mehrfach oder gar regelmässig bzw. über längere Zeitspannen unter Drogeneinfluss gefahren sei.