In letzterem sei der Beschuldigte mehrere Male rechtskräftigt verurteilt worden und es habe der dringende Verdacht bestanden, dass er täglich unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug geführt habe. Die Beschwerdeführerin weise demgegenüber keine einschlägigen Vorstrafen auf und habe – wie sich ihrer Einvernahme vom 12. Mai 2024 entnehmen lasse – zudem erst eine Woche vor der Anhaltung wieder mit dem Konsum begonnen, da sie zuvor aufgrund einer freiwilligen Einweisung in der Entzugsklinik gewesen sei.