7.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Wiederholungsgefahr. Sie bringt dazu zunächst vor, der vorliegende Fall unterscheide sich von demjenigen des Bundesgerichts, den das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid zitiere. In letzterem sei der Beschuldigte mehrere Male rechtskräftigt verurteilt worden und es habe der dringende Verdacht bestanden, dass er täglich unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug geführt habe.