Es wird insbesondere nicht dargelegt, um welche Anschlusslösung es sich handelt. Es ist demnach weiterhin anzunehmen, dass die Beschuldigte bei einer allfälligen Haftentlassung in eine unverändert gebliebene Umgebung zurückkehren würde, welche sie zuvor schon nicht davon hat abhalten können zu delinquieren. Angesichts dessen sowie mit Blick auf die Tendenzen der Beschuldigten zu unüberlegten und auch auf Drogenkonsum basierenden Handlungen und (Re-)Aktionen drohen weitere ähnliche Delikte und Sachverhalte, welche eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit Dritter darstellen können.