da der dringende Verdacht besteht, dass die Beschuldigte — wie sie selber eingesteht — das Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt hat. Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahme vom 01. Mai 2024 ausgesagt, dass sie schon seit längerem Kokain konsumiere und trotz eines Entzuges wieder mit dem Konsum angefangen habe (Z. 137 ff.). Dass die Beschuldigte sich nach einer allfälligen Haftentlassung wieder durch den Konsum besagter Betäubungsmittel in fahrunfähigem Zustand versetzt und ein Motorfahrzeug führt, ist nach dem heutigen Stand der Dinge nicht auszuschliessen. Denn die Beschuldigte ist nach eigenen Aussagen und den Aussagen des Mitbeschuldigten E._____