, 191, 220, 227; 746 ff.; EV E.________ vom 03. Mai 2024, Z. 183, 195, 233, 239; EV D.________ vom 25. April 2024, Z. 647, 700. 703). Gestützt auf die glaubhaften, selbstbelastenden Aussagen der Beschuldigten, die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten sowie auch gestützt auf den Abschlussbericht des IRM vom 20. März 2024 ist der Nachweis der Vortaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht.