Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können zur Erfüllung des Vortatenerfordenisses nicht nur Straftaten aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren, sondern auch jene eines noch hängigen Strafverfahrens herangezogen werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschuldigte die besagten Taten begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Die Mitbeschuldigten haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Beschuldigte den Fiat 500 immer mal wieder gelenkt und auch vor dem Fahren Betäubungsmittel, namentlich Kokain, konsumiert habe (EV Beschuldigte vom 01. Mai 2024, Z. 137,140 ff., 191, 220, 227;