Nur weil es während des Führens eines Motorfahrzeugs im fahrunfähigen Zustand im Sinne vom Art. 91 Abs. 2 SVG zu keiner groben Verkehrsverletzung gekommen ist, kann daraus nicht geschlossen werden, dass für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer keine erhebliche Gefahr bestanden hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können zur Erfüllung des Vortatenerfordenisses nicht nur Straftaten aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren, sondern auch jene eines noch hängigen Strafverfahrens herangezogen werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschuldigte die besagten Taten begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1).