Da das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gravierende Auswirkungen haben kann, stuft das Bundesgericht den Tatbestand als schweres Vergehen ein (E. 2.3.1). Nur weil es während des Führens eines Motorfahrzeugs im fahrunfähigen Zustand im Sinne vom Art. 91 Abs. 2 SVG zu keiner groben Verkehrsverletzung gekommen ist, kann daraus nicht geschlossen werden, dass für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer keine erhebliche Gefahr bestanden hat.