10 von Art. 34 lit. c VSKV-ASTRA liegt, womit der vorliegende Fall unter Art. 91 Abs. 2 SVG zu subsumieren ist. Durch einen Verstoss der vorgenannten Norm kann eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer bestehen (BGer 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.3.1). Da das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gravierende Auswirkungen haben kann, stuft das Bundesgericht den Tatbestand als schweres Vergehen ein (E. 2.3.1).