Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.2.1.; BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). 7.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Wiederholungsgefahr wie folgt begründet: