FORSTER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 15 zu Art. 221). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben, weshalb seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_337/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1 mit Hinweis; vgl. aber neu Art. 221 Abs. 1bis StPO).