7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund etwa im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit der Wiederholungsgefahr. 7.1 Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet.