7 Den Haftakten lässt sich zunächst entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einem Fall – nämlich am 27. Februar 2024 – unter Drogeneinfluss und ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Dies ergibt sich aus dem Anhaltungsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2024, dem foren- sisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin i.S. A.________ vom 20. März 2024 sowie den Aussagen der Beschwerdeführerin, die zugegeben hat, das Auto unter dem Einfluss von Kokain gelenkt zu haben (Einvernahme vom 27. Februar 2024, Rz.