Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass der dringende Tatverdacht des (mehrfachen) Diebstahls und des betrĂ¼gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gegeben ist. 6.6 Weiter ist auch in Bezug auf verschiedene Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] ein dringender Tatverdacht zu bejahen.