538 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf die der Beschwerdeführerin gemeinsam mit E.________ und D.________ vorgeworfenen Vermögensdelikte zu bejahen. Der Beschwerdeführerin wird weiter vorgeworfen, in der Nacht vom 3. auf den 4. Februar 2024 in F.________ (Ortschaft) ein Fahrzeug der Marke BMW und am 26. Januar 2024 in G.________ (Ortschaft) einen Personenwagen der Marke Audi entwendet zu haben. Die Beschwerdeführerin zeigte sich diesbezüglich geständig (Einvernahme vom 24. Februar 2024, Frage 6 ff.; Einvernahme vom 9. Februar 2024, Frage 12 ff.).