6 ter ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es zumindest fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin wirklich so wenig von den Diebstählen wusste, wie sie behauptet. Ein Teil des Deliktsguts konnte im von der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeug sichergestellt werden. Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich zudem entnehmen, dass sie beobachtet hat, wie D.________ im Auto mehrere Kreditkarten an E.________ weitergegeben und dieser die Karten auf der Sonnenblende des Fahrzeugs deponiert hat (Einvernahme vom 1. Mai 2024, Rz. 538 ff.).