unterwegs gewesen ist und diese zumindest zu den Tatorten chauffiert hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann allein aus dem Umstand, dass es sich bei ihr «nur» um die Fahrerin gehandelt hat, nicht darauf geschlossen werden, dass sie nicht an den Diebstählen beteiligt war. Auch als Fahrerin kann sie durchaus einen strafbaren Tatbeitrag zu den Diebstählen geleistet haben, dessen abschliessende juristische Würdigung letztlich Aufgabe des Sachgerichts sein wird. Wei-