Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie bereits zuvor in E. 3 ausgeführt, ist die Beschwerdekammer in Haftverfahren mit voller Kognition ausgestattet. Überdies ist festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs im angefochtenen Entscheid nicht verneint, sondern offengelassen hat. 6.5 Die Beschwerdeführerin, E.________ und D.________ wurden am 27. Februar 2024 um 01:35 Uhr gemeinsam in einem gestohlenen Fahrzeug der Marke Fiat durch die Polizei angehalten.