_ habe zudem ausgesagt, dass man die Beschwerdeführerin gezielt nicht habe mit reinziehen wollen. Der ursprüngliche Tatverdacht der Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vorwürfe des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs habe sich daher nicht bestätigt. In den Schlussbemerkungen hielt die Beschwerdeführerin überdies fest, dass es auch betreffend die beiden ihr vorgeworfenen Diebstähle von zwei Personenwagen der Marke Audi und BMW an einem dringenden Tatverdacht fehle.