Anhand dieser Aussagen sei zweifelsfrei zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin entweder im Auto gewartet habe oder gar nicht anwesend gewesen sei, als die Diebstähle durch die Mitbeschuldigten verübt worden seien. Weiter sei sie jeweils auch gar nicht darüber informiert gewesen, was die Mitbeschuldigten getan hätten, wenn sie das Auto verliessen. E.________ habe zudem ausgesagt, dass man die Beschwerdeführerin gezielt nicht habe mit reinziehen wollen.