Auf diverse Fragen, wo sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Diebstähle befunden habe oder ob sie an den Diebstählen beteiligt gewesen sei, hätten beide Mitbeschuldigten ausgesagt, dass sie entweder im Wagen gewartet habe oder gar nicht vor Ort gewesen sei. Dies stimme zudem mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der mit ihr durchgeführten parteiöffentlichen Einvernahme überein. Anhand dieser Aussagen sei zweifelsfrei zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin entweder im Auto gewartet habe oder gar nicht anwesend gewesen sei, als die Diebstähle durch die Mitbeschuldigten verübt worden seien.