5 glaubhaft und ohne Absprachemöglichkeit ausgesagt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht an diesen Diebstählen beteiligt gewesen sei. Dies habe sich nun auch anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahmen bestätigt. Auf diverse Fragen, wo sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Diebstähle befunden habe oder ob sie an den Diebstählen beteiligt gewesen sei, hätten beide Mitbeschuldigten ausgesagt, dass sie entweder im Wagen gewartet habe oder gar nicht vor Ort gewesen sei.