Weiter führte das Zwangsmassnahmengericht aus, dass aus seiner Sicht keine geeigneten Ersatzmassnahmen zur Bannung der Wiederholungsgefahr ersichtlich seien. Dass es bei dieser Ausgangslage keine konkreten Ersatzmassnahmen prüfte, ist nicht zu beanstanden, zumal solche in der Stellungnahme vom 27. Mai 2024 gar nicht thematisiert, sondern durch die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde geltend gemacht wurden.