4.3 Auch im Hinblick auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur Verhältnismässigkeit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. In Ziff. 22 des angefochtenen Entscheids wird ausgeführt, weshalb die Haftdauer nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts verhältnismässig ist. Weiter führte das Zwangsmassnahmengericht aus, dass aus seiner Sicht keine geeigneten Ersatzmassnahmen zur Bannung der Wiederholungsgefahr ersichtlich seien.