Auf Seite 6 des Entscheids ist zudem festgehalten, es sei nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte sich nach einer allfälligen Haftentlassung wieder durch den Konsum von Betäubungsmitteln in fahrunfähigen Zustand versetze und ein Motorfahrzeug führe. Daraus ergibt sich implizit, dass das Zwangsmassnahmengericht davon ausgeht, dass sich die Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 27. Mai 2024 – nach einer allfälligen Haftentlassung Zugang zu Drogen und zu einem Fahrzeug verschaffen könnte. 4.3