4.2 Diesen Vorgaben genügt der zwangsmassnahmengerichtliche Entscheid. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Argumente aus der Stellungnahme vom 27. Mai 2024 in Ziff. 13 und Ziff. 17 des angefochtenen Entscheids zusammengefasst und sich in der Begründung damit auseinandergesetzt. Zwar hat es nicht jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegt. Wie sich aus den zuvor in E. 4.1 gemachten Ausführungen ergibt, ist dies jedoch auch gar nicht nötig.