So habe es den Aspekt, dass sie keinen Zugang zu einem Fahrzeug und zu Drogen habe und eine erneute Deliktsausübung deshalb nicht zu erwarten sei, unbehandelt gelassen. Weiter wird ausgeführt, das Zwangsmassnahmengericht habe sich zur Verhältnismässigkeit nur sehr rudimentär geäussert und sich mit der Aussage begnügt, dass keine milderen Ersatzmassnahmen möglich seien, ohne jedoch solche überhaupt erst in Erwägung gezogen oder geprüft zu haben.