dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu bringt sie einerseits vor, das Zwangsmassnahmengericht sei auf die in der Stellungnahme vom 27. Mai 2024 enthaltenen Argumente weitgehend nicht eingegangen. So habe es den Aspekt, dass sie keinen Zugang zu einem Fahrzeug und zu Drogen habe und eine erneute Deliktsausübung deshalb nicht zu erwarten sei, unbehandelt gelassen.