Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 verzichtete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen seien. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2024 abschliessende Bemerkungen eingereicht hatte, nahm und gab der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 21. Juni 2024 Kenntnis davon.