Mit gleicher Verfügung stellte sie fest, dass die der Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch im Beschwerdeverfahren gilt. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 (eingegangen am 17. Juni 2024) reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten KZM 24 472 und KZM 24 1078 ein und verzichtete – unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Da bei den vom Zwangsmassnahmengericht eingereichten Vorakten im Dossier KZM 24 1078 die Beilagen zum Haftantrag vom 21. Mai 2024 fehlten, wurden diese mit Verfügung vom 17. Juni 2024 nachediert.