Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren, gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte letzteres zur Zustellung der Haftakten (inkl. Vorakten) auf. Mit gleicher Verfügung stellte sie fest, dass die der Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch im Beschwerdeverfahren gilt.