(2) Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft nachfolgende Ersatzmassnahmen anzuordnen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, A.________ vorzeitig aus der Haft zu entlassen, sobald diese durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste aufgegleist sind: a. die Auflage, sich in eine ambulante Suchttherapie zu begeben. b. die Auflage, unangemeldete wöchentliche Urinproben bei einer gerichtlich zu bestimmenden Stelle abzugeben, verbunden mit dem Verbot, Betäubungsmittel einzunehmen, soweit nicht ärztlich verschrieben.