Da gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO die Opfer und die Angehörigen nicht verpflichtet sind, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten, entfällt auch die Rückzahlungspflicht, soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unter- 10 liegt; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 4 zu Art. 138 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: