Daher obsiegt er lediglich zu etwa zwei Drittel. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung insoweit nicht gewährt wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; die restlichen CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. 9.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, hat gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG).