9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Hauptbegehren soweit durch, als er Parteistellung erhält und als Strafkläger im Verfahren zugelassen wird. Er unterliegt hingegen, soweit er auch eine Beteiligung als Zivilkläger im Verfahren beantragt. Daher obsiegt er lediglich zu etwa zwei Drittel.