c StPO), zumal insoweit die Mittellosigkeit zu bejahen ist (vgl. E. 8.3.2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellten sich zudem komplexe prozessrechtliche Fragen betreffend die Zulassung der Privatklägerschaft zum Verfahren wegen aussergewöhnlichen Todesfalls und Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Weiter ist der Beschwerdeführer rechtsunkundig und wurde durch den plötzlichen Tod seines Sohnes in schwerwiegender Weise betroffen. 8.4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren insoweit gutzuheissen, als Rechtsanwältin B.______