9 renskosten in der Höhe von CHF 400.00 (vgl. E.9.1) selber trägt, zumal eine Begleichung innert Jahresfrist möglich ist. 8.3.3 Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Rechte erscheint umgekehrt angezeigt (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO), zumal insoweit die Mittellosigkeit zu bejahen ist (vgl. E. 8.3.2).