Wie sich aus dieser Gegenüberstellung ergibt, übersteigt das Einkommen den Zwangsbedarf lediglich um CHF 167.15. Damit ist er nicht in der Lage, für die Verfahrenskosten und die Aufwendungen für eine private anwaltliche Vertretung aufzukommen. Indessen erlaubt dieser Überschuss, dass er die auf ihn entfallenden Verfah-