Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (Bst. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Bst. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Abs. 3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen.