8 Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.2 f.; E.8.1 hiervor). 8.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 136 StPO erfüllt sind: 8.3.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO wird dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art.