Offen gelassen werden kann an dieser Stelle, ob diese Besserstellung auch für Opferangehörige in anderen rechtlichen Konstellationen gelten soll. Die Beschwerdekammer kommt daher zum Schluss, dass den Angehörigen verstorbener Opfer, die lediglich als Strafkläger am Verfahren beteiligt sind, gestützt auf Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann. Darüber hinaus muss diesen Angehörigen auch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zukommen (vgl.