Vielmehr muss sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Besserstellung der Opfer auch auf Angehörige der Opfer beziehen, wenn die Opfer verstorben sind und ihre Angehörigen als Rechtsnachfolger in deren Rechte eingetreten sind. Andernfalls würde ihnen der Zugang zum Gerichtsverfahren und damit die Wahrung ihrer Rechte bzw. der ursprünglichen Opferrechte effektiv verweigert, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann. Offen gelassen werden kann an dieser Stelle, ob diese Besserstellung auch für Opferangehörige in anderen rechtlichen Konstellationen gelten soll.