Diesem Grundgedanken folgend kann es nicht sein, dass sich Opferangehörige zwar als Strafkläger konstituieren können, generell aber keine Möglichkeit haben, die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Strafklage zu verlangen. Vielmehr muss sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Besserstellung der Opfer auch auf Angehörige der Opfer beziehen, wenn die Opfer verstorben sind und ihre Angehörigen als Rechtsnachfolger in deren Rechte eingetreten sind.