136 StPO). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit dem revidierten Art. 136 Abs. 1 StPO eine Besserstellung der Opfer erreichten wollte, die sich nur als Strafkläger konstituieren können. Diesem Grundgedanken folgend kann es nicht sein, dass sich Opferangehörige zwar als Strafkläger konstituieren können, generell aber keine Möglichkeit haben, die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Strafklage zu verlangen.