Andernfalls würde ihr der unmittelbar von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren bzw. die effektive Wahrung ihrer Rechte verweigert. Ausgehend von dieser Rechtsprechung wurde mit der Revision der StPO Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO eingeführt, welcher neu auch den Opfern für die Durchsetzung der Strafklage einen grundsätzlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Erforderlich dabei ist indes, dass sich das Opfer als Privatkläger konstituiert hat (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6734 f.; vgl. MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 1 und 1a zu Art. 136 StPO).