136 Abs. 1 aStPO setzte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Konstituierung im Zivilpunkt voraus. Im Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 befand dieses hingegen, dass die unentgeltliche Rechtspflege einer geschädigten Person mit Opferqualität, die nicht adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend machen könne oder wolle, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu gewähren sei. Andernfalls würde ihr der unmittelbar von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren bzw. die effektive Wahrung ihrer Rechte verweigert.