Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist notwendige Folge der Garantie des Zugangs zum Gericht. Art. 29 Abs. 3 BV und die daraus abgeleitete Rechtsprechung stellen den verfassungsrechtlichen Mindeststandard dar. Sie werden durch Art. 136-138 StPO für die sich am Strafverfahren beteiligte Privatklägerschaft gesetzlich konkretisiert. Gemäss Art. 136 Abs. 1 aStPO setzte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Konstituierung im Zivilpunkt voraus.