Ziel dieses Instituts ist es, eine gewisse Waffengleichheit und schlussendlich eine sachgerechte Prozessführung zu gewährleisten. Jeder Betroffene soll grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation unter den von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Gericht und Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtskundigen haben (vgl. MAZZUCHEL- LI/POSTIZZI, a.a.O., N. 1 zu Art. 136 StPO; BGE 131 I 150 E.3.1). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist notwendige Folge der Garantie des Zugangs zum Gericht.