7 zu (vgl. MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O. N. 2 zu Art. 136 StPO). Fraglich ist jedoch, ob gestützt auf den revidierten Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO auch den Angehörigen der Opfer ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zukommt, wenn sie lediglich als Privatkläger im Strafpunkt am Verfahren beteiligt sind. 8.2 Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 29 Abs. 3 BV). Ziel dieses Instituts ist es, eine gewisse Waffengleichheit und schlussendlich eine sachgerechte Prozessführung zu gewährleisten.